-------------------------------------------------------------------------------------------
Wichtige Mitteilung des Vorstandes
|
Geburtstagsecke 2022
Alles gute zum Geburtstag wünscht die
Schützengilde Wriezen
folgenden Geburtstagsschützen im Monat
April
07.04.2022 Reinhard Suerland
09.04.2022 Siegmar Friedenberger
11.04.2022 Jürgen Stärke
11.04.2022 Berd Drewianka
16.04.2022 Mario Rapp
Jubiläumsfest in Wriezen - 20 Jahre Deichtag
Ein besonderer Willkommensgruß unseren neuen Mitgliedern der Schützengilde
Reiner Bartsch,Dominique Bartsch Silke Rapp,Mario Rapp,Jonas Rapp Carsten Schmeichel,Maik Röstel |
Das Neue Schützenhaus liegt in idyllischer Lage am Stadtrand von Wriezen
Das aktuelle Schützen Wetter
Das Wichtigste zum Waffenrecht
Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind. | Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10). Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird. „Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. |
Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
- Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
- Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
- Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen. - Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die Gelbe WBK eingetragen werden.
Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).
Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.
„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist nicht zulässig.